© 2018 Fa. Roland Gessner, Inhaberin Christina Gessner e.K. - Alle Rechte vorbehalten
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
hier
Verkaufs-, Liefer-, Montage-, Wartungs- und
Reparaturbedingungen der Fa. Roland Gessner
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie
Nebenabreden gelten als abgedungen, wenn sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden.
I. Angebot und Abschluss
1.
Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend). Sie sind rechtlich als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns
erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird bzw. die Lieferung
erfolgt ist.
2.
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung allein
maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
3.
Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Software gilt folgendes:
Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- wie Verwertungs- und
Vervielfältigungsrechte verbleiben grundsätzlich bei uns, es sei denn, wir hätten
diese aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung auf den Besteller übertragen.
dem Besteller ist lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, die Software zu dem
vertraglich vorausgesetzten bzw. sich aus der Natur der Sache ergebenden Zweck
zu nutzen.
4.
Sollten Urkunden, Zertifikate oder sonstige Schriftstücke durch den Besteller im
Original bzw. in notariell beglaubigter Form gefordert werden, so sind die dafür
entstehenden Kosten durch ihn gesondert zu übernehmen.
II. Preise
1.
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird zum
Selbstkostenpreis besonders berechnet und nicht zurückgenommen.
2.
Unsere Preise sind Tageslistenpreise und beruhen auf den gegenwärtigen
Kostenbestandteilen für Materialien, Löhne und Gemeinkosten. Erfolgt die
Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss und
haben sich die Kosten bis zum Tag der Auslieferung geändert, so sind wir
berechtigt, unsere dann gültigen Listenpreise in Rechnung zu stellen.
III. Zahlung
1.
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet
werden oder Abschlagszahlungen nach Lieferungs- oder Baufortschritt, sind die
Zahlungen des Bestellers fällig mitErhalt der Rechnung und innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto zu leisten.
2.
Die Zahlung hat grundsätzlich in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder
Postschecküberweisung zu erfolgen. Werden Schecks oder Wechsel
hereingenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont- und
Einzugsspesen sowie Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des
Bestellers.
3.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so
hat er, unbeschadetaller uns sonst zustehenden Rechte, ab diesem Zeitpunkt
Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank p. a. auf den noch offen stehenden Betrag zu zahlen.
Soweit wir Fälligkeitszinsen verlangen können, ist der gleiche Zinssatz vereinbart.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.
Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine
Überschuldung vor, oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so
werden alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten
Forderungen sofort zahlbar. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Tritt eine
wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein,
so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen wegen unserer Ansprüche aus sämtlichen bestehenden
Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller mit der Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung in Verzug, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn,
es handelt sich – bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – um
eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6.
Stehen dem Besteller gemäß Ziffer IX. und X. wegen mangelhafter Leistung
Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein
ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages
geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die
aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist
ausgeschlossen, wenn wir unsere Gewährleistungsverpflichtung wegen der
betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit geleistet
haben, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
IV. Lieferpflicht
1.
Hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung
der Finanzierungzu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen,
wenn der Besteller diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für den
Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden
Unterlagen und Genehmigungen sowie die Erfüllung aller sonstigen
Mitwirkungspflichten.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf mindestens die
Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt haben.
3.
Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängert sich die
Lieferfrist angemessen.
4.
Unvorhergesehene Hindernisse die nicht durch unseren Willen bedingt sind,
wie z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks und sonstige
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig
bestellter Waren sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordene
Aussperrungen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die
vorerwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
5.
Teillieferungen sind zulässig.
6.
Geraten wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug, so gelten folgende Regelungen:
A
Der Besteller ist gehalten, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, die
14 Werktage nicht unterschreiten darf. Diese Nachfristsetzung bedarf zu ihrer
Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz,
sofern der Verzug auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden beruht. Bei
bloßer Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur
bis zu einem Höchstbetrag von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung bis
zur Höhe von im Ganzen 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung
verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich
genutzt werden konnte.
B
Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Haftung auf Schadensersatz bei bloß
fahrlässig verschuldetem Verzug ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober
Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers nach Ziffer
XI. bleibt unberührt.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1.
Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit Verlassen unseres
Werkgeländes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn lediglich
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten
oder die Anfuhr übernommen haben.
2.
Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert wird.
3.
Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte
des Bestellers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.
VI. Annahmeverzug des Bestellers
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir, unbeschadet aller sonstigen
Rechte:
1.
Nach sofortiger Rechnungsstellung die Bewirkung unserer Leistung verweigern,
solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht
hat.
2.
Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, die wiederum 14 Werktage nicht
unterschreiten darf, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung fordern. Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 15 % der
Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises, dem
Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale. Gleiches gilt
auch in den Fällen, in denen der Besteller es übernommen hat, den
Liefergegenstand bei uns abzuholen/abholen zu lassen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen
Befriedigung wegen aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der
gegenseitigen Geschäftsverbindung.
2.
Werden die Liefergegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren
verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
3.
Der Besteller darf Gegenstände auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, weder
verpfänden noch sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen.
4.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf nur unter
Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden. Die Berechtigung zur
Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bestellers. Das Recht des Bestellers zum Besitz
der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware
unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser
Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem
Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben. Der Besteller hat uns alle zur
Wahrung unserer Eigentumsrechte sonst erforderlichen Informationen zu erteilen.
5.
Veräußert der Besteller die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk-
oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine
daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab. Bis auf Widerruf ist
der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Auf unser
Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben, uns die
zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der
Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
6.
Wird die Vorbehaltsware dergestalt mit einem Grundstück des Bestellers
verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der
Besteller, sofern ihm ein Anspruch auf Mietzins aus diesem Grundstück zusteht,
hiermit seinen Mietzinsanspruch mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns
ab.
7.
Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der
laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25 %, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer
Wahl freizugeben.
VIII. Montage, Wartung und Reparatur
1.
Wir führen vereinbarte Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen auf der
Grundlage nachfolgender Regelungen durch. Soweit Vorleistungen des Bestellers zu
erbringen sind, haftet dieser für die zeit- und fachgerechte Ausführung auf der
Grundlage der von und zur Verfügung zu stellenden Informationen, Skizzen sowie
sonstigen Planungsunterlagen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind.
Der Besteller hat sich vor dem von uns mitzuteilenden Einbau- Montage- oder
Reparatur-Termin darüber zu vergewissern, dass seine Vorleistungen
ordnungsgemäß sind. Kommt eine Montage aus von Besteller zu vertretenden
Gründen nicht in Betracht, hat er uns die durch die vergebliche Anfahrt
entstehenden Kosten zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall der
Leistungserbringungen an Computeranlagen. Hier obliegt dem Besteller die
Sicherung seiner Daten, die durch die Erbringung unserer Leistungen gefährdet
werden könnten.
2.
Die Kosten des Transportes der zu montierenden Gerätschaften geht ebenso zu
Lasten des Bestellers wie Abladehilfe u. ä., es sei denn, wir hätten anderes
vereinbart.
3.
Der Besteller hat weiter auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Räumlichkeiten
zur Montage geeignet sind sowie dass der erforderliche Stromanschluss vorhanden
ist.
4.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden unsere
Leistungen entsprechend ihrem Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der
jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet. Abzurechnen sind zusätzliche Kosten
für An- und Abreise, Übernachtung und Auslösung.
5.
Der Besteller ist verpflichtet, sich unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der
von uns erbrachten Leistungen zu überzeugen und diese abzunehmen bzw.
festgestellte Mängel zu rügen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die
Gerätschaft im Werkstatt- oder Geschäftsbetrieb in Betrieb genommen wird. Sie gilt
weiter als abgenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung
der Leistung schriftlich eine begründete Mangelrüge erhoben wird. Unberührt
bleibt das Recht des Bestellers nachträglich bekannt werdende Mängel anzuzeigen
und deren Beseitigung im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung zu
verlangen.
6.
Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, es sei denn,
wir vereinbarten mit dem Besteller eine Anrechnung.
IX. Haftungsbeschränkung
1.
Grundsätzlich ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Wir haften lediglich für vorsätzliche oder grobfahrlässige
Schadensverursachung. Diese Einschränkung gilt nicht für Fälle, in denen Personen
zu Schaden kommen. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche verjähren
regelmäßig nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte
Kenntnis von der Schadensentstehung erlangt hat, bzw. spätestens nach drei Jahren
seit dem Schadensereignis, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung
ankäme.
X. Haftungsumfang, Gewährleistung, Beweislastregelung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.
Wir leisten für die Dauer von 6 Monaten Gewähr für die Mängelfreiheit unserer
Lieferungen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Auslieferung beim Besteller zu
laufen. Im Falle der Einlagerung des Liefergegenstandes beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der Auslieferung/Abholung zu laufen, spätestens jedoch
12 Monate nach Versandbereitschaft/Versand. Dieses gilt nicht für die Lieferung
gebrauchter Produkte. Hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Für
Vorführgeräte beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate. Gleiches gilt für
Austauschteile, Ersatzteile und Reparaturleistungen.
2.
Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7
Werktagen geltend zu machen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die
Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenndies zur
Vermeidung weiterer Schäden geboten ist. Verdeckte Mängel sind spätestens 7
Werktage nach ihrer Feststellung zu rügen. Eine verspätete Mängelanzeige führt
zum Erlöschen der Mangelbeseitigungsansprüche.
3.
Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Montage
oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Eine
Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen
oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis
vorgenommen worden sind.
4.
Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften
Teile nachzubessern oder – nach unserer Wahl – den Liefergegenstand oder den
fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen.
5.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur
Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der
Mängelhaftung befreit.
6.
Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremderzeugnisse, so behalten wir uns
die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden
Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung an
den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung
erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir
werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der
Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in
Absprache mit uns gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der
Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.
7.
Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Datenbanken und Software,
gilt folgendes: Soweit wir für die Erstellung der Datenbanken und Software auf die
Übermittlung oder „Zur-Verfügung-Stellung“ von Daten durch Dritte, wie
beispielsweise Kfz-Hersteller angewiesen sind, beschränken wir unsere
diesbezügliche Haftung auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Hinsichtlich
der Mangelfreiheit dieser Daten selbst übernehmen wir keine Haftung. dies gilt
gleichermaßen für die Vollständigkeit der uns überlassenen Daten. Zur Vermeidung
von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass der
Besteller in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigt. Der Besteller hat
in die erste Sicherung auch die Originalsoftware mit einzubeziehen und diese
zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort zu verwahren.
Abweichendes wäre in gesondert zu vereinbarenden Software-Überlassungs- und
Pflegeverträgen zu regeln.
8.
Schlägt die von uns geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann
der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn -
A
ein bestimmter Mangel trotz mehrfacher Versuche durch Nachbesserung oder
Ersatzleistung nicht beseitigt werden konnte und der Besteller uns erfolglos eine
angemessene Nachfrist mit der Bestimmung gesetzt hat, er werde nach Fristablauf
sein Recht auf Wandelung oder Minderung ausüben.
B
bezüglich dieses Mangels Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen von uns
trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung seitens des Bestellers nicht
vorgenommen worden sind und uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit
der Bestimmung setzt, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandelung oder
Minderung geltend machen.
C
die Beseitigung des Mangels von uns ausdrücklich und endgültig verweigert wird
oder seine Beseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nachgewiesenermaßen unmöglich ist.
9.
Wir können die Beseitigung von Mangeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern
der Besteller die von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in
keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Eine
weitergehende Gewährleistung wird von uns nicht übernommen. Insbesondere
kann der Besteller keinen Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens
verlangen.
10.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer schriftlich
zugesicherten Eigenschaft begründet ist, auch in diesem Fall sind, sofern nicht die
falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist, Ansprüche auf Ersatz des
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn der Besteller
Kaufmann ist.
11.
Stellt sich innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache
ein Sachmangel heraus, obliegt uns die Beweislast dafür, dass der Fehler der Sache
nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war bzw. auf einen
unsachgemäßen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist. Nach diesem Zeitpunkt
liegt die Beweislast beim Besteller.
XI. Recht des Kunden auf Rücktritt
1.
Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur
berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die
Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
2.
Befinden wir uns in Leistungsverzug und gewährt uns der Kunde gemäß § 326 BGB
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf
dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser
Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
XII. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4. die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb
erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall nicht zu.
XIII. Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit u. positiver
Vertragsverletzung.
1.
Bei von uns zu vertretender ganzer oder teilweiser Unmöglichkeit schulden wir dem
Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz, sofern uns
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Haben wir die
Unmöglichkeit lediglich leicht fahrlässig verschuldet, so wird der Anspruch auf
Ersatz des nachgewiesenen Schadens auf 20 % der Gegenleistung beschränkt, die
mit dem Besteller für den betroffenen Teil der Leistung vereinbart war. Ist der
Besteller Kaufmann, so ist ein Schadensersatzanspruch bei leicht fahrlässig
verschuldeter Unmöglichkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit,
es sei denn der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten.
2.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung steht dem
Besteller, sofern wir nur fahrlässiges Verschulden zu vertreten haben, nicht zu.
Gegenüber kaufmännischen Bestellern haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer XIII 1. Abs. 2.
XIV. Ausschluss weitergehender Ansprüche
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt,
Wandelung, Minderung oder Schadensersatz, die dem Besteller aus dem
Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass
zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluss verbieten.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten, auch für Wechsel- und
Scheckklagen, Frankfurt (Oder). Deutsches Recht gilt als vereinbart.
XVI. Schlussbestimmung
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt
die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so
umzudeuten bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen, dass der mit ihnen
erstrebte wirtschaftliche Erfolg nach Möglichkeit erreicht wird.
Eisenhüttenstadt, 01.01.2015