© 2018 Fa. Roland Gessner, Inhaberin Christina Gessner e.K. - Alle Rechte vorbehalten

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

hier

Verkaufs-, Liefer-, Montage-, Wartungs- und

Reparaturbedingungen der Fa. Roland Gessner

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden gelten als abgedungen, wenn sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

I. Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird bzw. die Lieferung erfolgt ist. 2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 3. Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Software gilt folgendes: Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- wie Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte verbleiben grundsätzlich bei uns, es sei denn, wir hätten diese aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung auf den Besteller übertragen. dem Besteller ist lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, die Software zu dem vertraglich vorausgesetzten bzw. sich aus der Natur der Sache ergebenden Zweck zu nutzen. 4. Sollten Urkunden, Zertifikate oder sonstige Schriftstücke durch den Besteller im Original bzw. in notariell beglaubigter Form gefordert werden, so sind die dafür entstehenden Kosten durch ihn gesondert zu übernehmen.

II. Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird zum Selbstkostenpreis besonders berechnet und nicht zurückgenommen. 2. Unsere Preise sind Tageslistenpreise und beruhen auf den gegenwärtigen Kostenbestandteilen für Materialien, Löhne und Gemeinkosten. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss und haben sich die Kosten bis zum Tag der Auslieferung geändert, so sind wir berechtigt, unsere dann gültigen Listenpreise in Rechnung zu stellen.

III. Zahlung

1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet werden oder Abschlagszahlungen nach Lieferungs- oder Baufortschritt, sind die Zahlungen des Bestellers fällig mitErhalt der Rechnung und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto zu leisten. 2. Die Zahlung hat grundsätzlich in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Werden Schecks oder Wechsel hereingenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. 3. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadetaller uns sonst zustehenden Rechte, ab diesem Zeitpunkt Zinsen zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. auf den noch offen stehenden Betrag zu zahlen. Soweit wir Fälligkeitszinsen verlangen können, ist der gleiche Zinssatz vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. 4. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so werden alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen unserer Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich – bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – um eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 6. Stehen dem Besteller gemäß Ziffer IX. und X. wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn wir unsere Gewährleistungsverpflichtung wegen der betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit geleistet haben, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.

IV. Lieferpflicht

1. Hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierungzu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Besteller diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie die Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt haben. 3. Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 4. Unvorhergesehene Hindernisse die nicht durch unseren Willen bedingt sind, wie z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks und sonstige Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig bestellter Waren sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordene Aussperrungen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die vorerwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen. 5. Teillieferungen sind zulässig. 6. Geraten wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug, so gelten folgende Regelungen: A Der Besteller ist gehalten, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, die 14 Werktage nicht unterschreiten darf. Diese Nachfristsetzung bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz, sofern der Verzug auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden beruht. Bei bloßer Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur bis zu einem Höchstbetrag von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung bis zur Höhe von im Ganzen 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. B Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Haftung auf Schadensersatz bei bloß fahrlässig verschuldetem Verzug ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers nach Ziffer XI. bleibt unberührt.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit Verlassen unseres Werkgeländes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben. 2. Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert wird. 3. Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Bestellers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.

VI. Annahmeverzug des Bestellers

Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir, unbeschadet aller sonstigen Rechte: 1. Nach sofortiger Rechnungsstellung die Bewirkung unserer Leistung verweigern, solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat. 2. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, die wiederum 14 Werktage nicht unterschreiten darf, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 15 % der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises, dem Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Besteller es übernommen hat, den Liefergegenstand bei uns abzuholen/abholen zu lassen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung wegen aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung. 2. Werden die Liefergegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. 3. Der Besteller darf Gegenstände auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bestellers. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben. Der Besteller hat uns alle zur Wahrung unserer Eigentumsrechte sonst erforderlichen Informationen zu erteilen. 5. Veräußert der Besteller die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. 6. Wird die Vorbehaltsware dergestalt mit einem Grundstück des Bestellers verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Besteller, sofern ihm ein Anspruch auf Mietzins aus diesem Grundstück zusteht, hiermit seinen Mietzinsanspruch mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. 7. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

VIII. Montage, Wartung und Reparatur

1. Wir führen vereinbarte Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen auf der Grundlage nachfolgender Regelungen durch. Soweit Vorleistungen des Bestellers zu erbringen sind, haftet dieser für die zeit- und fachgerechte Ausführung auf der Grundlage der von und zur Verfügung zu stellenden Informationen, Skizzen sowie sonstigen Planungsunterlagen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Der Besteller hat sich vor dem von uns mitzuteilenden Einbau- Montage- oder Reparatur-Termin darüber zu vergewissern, dass seine Vorleistungen ordnungsgemäß sind. Kommt eine Montage aus von Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Betracht, hat er uns die durch die vergebliche Anfahrt entstehenden Kosten zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall der Leistungserbringungen an Computeranlagen. Hier obliegt dem Besteller die Sicherung seiner Daten, die durch die Erbringung unserer Leistungen gefährdet werden könnten. 2. Die Kosten des Transportes der zu montierenden Gerätschaften geht ebenso zu Lasten des Bestellers wie Abladehilfe u. ä., es sei denn, wir hätten anderes vereinbart. 3. Der Besteller hat weiter auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Räumlichkeiten zur Montage geeignet sind sowie dass der erforderliche Stromanschluss vorhanden ist. 4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden unsere Leistungen entsprechend ihrem Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet. Abzurechnen sind zusätzliche Kosten für An- und Abreise, Übernachtung und Auslösung. 5. Der Besteller ist verpflichtet, sich unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der von uns erbrachten Leistungen zu überzeugen und diese abzunehmen bzw. festgestellte Mängel zu rügen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Gerätschaft im Werkstatt- oder Geschäftsbetrieb in Betrieb genommen wird. Sie gilt weiter als abgenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Leistung schriftlich eine begründete Mangelrüge erhoben wird. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers nachträglich bekannt werdende Mängel anzuzeigen und deren Beseitigung im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung zu verlangen. 6. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, es sei denn, wir vereinbarten mit dem Besteller eine Anrechnung.

IX. Haftungsbeschränkung

1. Grundsätzlich ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wir haften lediglich für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung. Diese Einschränkung gilt nicht für Fälle, in denen Personen zu Schaden kommen. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte Kenntnis von der Schadensentstehung erlangt hat, bzw. spätestens nach drei Jahren seit dem Schadensereignis, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ankäme.

X. Haftungsumfang, Gewährleistung, Beweislastregelung

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 1. Wir leisten für die Dauer von 6 Monaten Gewähr für die Mängelfreiheit unserer Lieferungen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Auslieferung beim Besteller zu laufen. Im Falle der Einlagerung des Liefergegenstandes beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Auslieferung/Abholung zu laufen, spätestens jedoch 12 Monate nach Versandbereitschaft/Versand. Dieses gilt nicht für die Lieferung gebrauchter Produkte. Hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Für Vorführgeräte beträgt die Gewährleistungsdauer 6 Monate. Gleiches gilt für Austauschteile, Ersatzteile und Reparaturleistungen. 2. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Werktagen geltend zu machen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenndies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist. Verdeckte Mängel sind spätestens 7 Werktage nach ihrer Feststellung zu rügen. Eine verspätete Mängelanzeige führt zum Erlöschen der Mangelbeseitigungsansprüche. 3. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Eine Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis vorgenommen worden sind. 4. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder – nach unserer Wahl – den Liefergegenstand oder den fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen. 5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. 6. Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremderzeugnisse, so behalten wir uns die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung an den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in Absprache mit uns gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, erstatten. 7. Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Datenbanken und Software, gilt folgendes: Soweit wir für die Erstellung der Datenbanken und Software auf die Übermittlung oder „Zur-Verfügung-Stellung“ von Daten durch Dritte, wie beispielsweise Kfz-Hersteller angewiesen sind, beschränken wir unsere diesbezügliche Haftung auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Hinsichtlich der Mangelfreiheit dieser Daten selbst übernehmen wir keine Haftung. dies gilt gleichermaßen für die Vollständigkeit der uns überlassenen Daten. Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass der Besteller in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigt. Der Besteller hat in die erste Sicherung auch die Originalsoftware mit einzubeziehen und diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort zu verwahren. Abweichendes wäre in gesondert zu vereinbarenden Software-Überlassungs- und Pflegeverträgen zu regeln. 8. Schlägt die von uns geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn - A ein bestimmter Mangel trotz mehrfacher Versuche durch Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht beseitigt werden konnte und der Besteller uns erfolglos eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung gesetzt hat, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandelung oder Minderung ausüben. B bezüglich dieses Mangels Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen von uns trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung seitens des Bestellers nicht vorgenommen worden sind und uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung setzt, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandelung oder Minderung geltend machen. C die Beseitigung des Mangels von uns ausdrücklich und endgültig verweigert wird oder seine Beseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachgewiesenermaßen unmöglich ist. 9. Wir können die Beseitigung von Mangeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Besteller die von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Eine weitergehende Gewährleistung wird von uns nicht übernommen. Insbesondere kann der Besteller keinen Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens verlangen. 10. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft begründet ist, auch in diesem Fall sind, sofern nicht die falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist, Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn der Besteller Kaufmann ist. 11. Stellt sich innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel heraus, obliegt uns die Beweislast dafür, dass der Fehler der Sache nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war bzw. auf einen unsachgemäßen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist. Nach diesem Zeitpunkt liegt die Beweislast beim Besteller.

XI. Recht des Kunden auf Rücktritt

1. Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 2. Befinden wir uns in Leistungsverzug und gewährt uns der Kunde gemäß § 326 BGB eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

XII. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall nicht zu.

XIII. Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit u. positiver

Vertragsverletzung.

1. Bei von uns zu vertretender ganzer oder teilweiser Unmöglichkeit schulden wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz, sofern uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Haben wir die Unmöglichkeit lediglich leicht fahrlässig verschuldet, so wird der Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens auf 20 % der Gegenleistung beschränkt, die mit dem Besteller für den betroffenen Teil der Leistung vereinbart war. Ist der Besteller Kaufmann, so ist ein Schadensersatzanspruch bei leicht fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung steht dem Besteller, sofern wir nur fahrlässiges Verschulden zu vertreten haben, nicht zu. Gegenüber kaufmännischen Bestellern haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer XIII 1. Abs. 2.

XIV. Ausschluss weitergehender Ansprüche

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt, Wandelung, Minderung oder Schadensersatz, die dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluss verbieten.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Frankfurt (Oder). Deutsches Recht gilt als vereinbart.

XVI. Schlussbestimmung

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so umzudeuten bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg nach Möglichkeit erreicht wird. Eisenhüttenstadt, 01.01.2015
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